Die Zeit mit einer guten Überschrift für eine gute Neuigkeit:
Eine „allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten“ ist nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch entschieden. Eine „vorbeugende“ und „gezielte“ Vorratsspeicherung hingegen ist unter bestimmten Umständen erlaubt. Das Urteil ist deshalb mindestens ein Sargnagel im bisherigen Konzept der Vorratsdatenspeicherung.
Legal Tribune Online zur Auswirkung auf die deutsche VDS:
Niko Härting, Prozessvertreter eines der Antragsteller in Karlsruhe, erklärte gegenüber LTO: „Mit dem Urteil des EuGH ist die deutsche Vorratsdatenspeicherung mausetot“.