Genau das hat nämlich gerade ein Unbekannter gemacht, der auf der Suche nach dem vergriffenen Pornofilm »Carl Ludwig, 2. Teil – Carl Ludwigs heiße Träume« war. Das Kölner Verwaltungsgericht litt mit ihm gab ihm Recht und urteilte, die BPjM müsse den Film als amtliche Information nach § 2 IFG herausgeben.
Entweder war da in einem bisher ungeahnten Ausmaß Not am Mann oder das ist ein ziemlich beeindruckender Akt des Trollens, der die Bundesprüfstelle, die „qua Amtsauftrag über eines der bestsortierten Pornoarchive weltweit [verfügt]“, zur amüsanten Anlaufstelle für seltene Medienprodukte degradiert.